Viele Betroffene erhalten für eine nachgewiesene Berufskrankheit keine Leistungen von ihrer Berufsgenossenschaft. Sie scheitern an hohen medizinischen Nachweishürden. Ein Landessozialgericht weist eine BG nun in die Schranken.
Von Matthias Wallenfels
DARMSTADT. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat eine Berufsgenossenschaft in einem rechtskräftigen Urteil dazu verpflichtet, ein durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells als Berufskrankheit anzuerkennen – auch ohne den grundsätzlich erforderlichen juristischen Vollbeweis.